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Rechtliches bei Schimmel in der Wohnung

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Schimmelpilzsanierung-Rechtliches

...bei Schimmelbefall.

Von einem Schimmelbefall können Mieter und Vermieter betroffen sein.
Um Schuldzuweisungen zu vermeiden, sollte immer zuerst eine unabhängige fachlich qualifizierte Person oder Firma zur Ursachensuche
hinzugezogen werden.

Die procentra GmbH verfügt über ein effektives Netzwerk mit guten Kontakten zu Analyselabors, Sachverständigenbüros, Handwerksfirmen aller Gewerke.
Gerne empfehlen wir Ihnen auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Spezialisten aus den entsprechenden Fachbereichen oder stellen die Kontakte für Sie her.

Bei außergerichtlichen Streitfällen suchen sich die Parteien gemeinsam einen Gutachter, der von beiden akzeptiert wird. Eine Kostenteilung seitens der Auftraggeber begünstigt die Neutralität des Sachverständigen.
Kommt es zum gerichtlichen Weg, d.h. sind Mieter und Vermieter oder Eigentümer und Bauträger unterschiedlicher Auffassung über die Ursache des Schimmel- oder Feuchteschadens, können imense Kosten entstehen: durch die Gutachter der gegnerischen Parteien, die jeweils eigene Gutachten anfertigen lassen, und möglicherweise noch seitens des Gerichts, das ein drittes Gutachten in Auftrag geben
kann. Kosten für Rechtsanwälte und die Gerichtskosten kommen noch dazu.
Wie immer das Urteil lauten mag: die Parteien sind zerstritten und finden erst recht nicht zueinander - und der Schimmelpilz ist immer noch da.

Allgemeine Informationen:

1. Mitteilungspflicht zum Lüftungsverhalten nach Modernisierungsmaßnahmen

Nach Modernisierungsmaßnahmen ist der Vermieter gehalten, dem Mieter mitzuteilen, in welchem Ausmaß er zu lüften hat. Die Anleitungen des Vermieters dürfen jedoch die Grenzen der Zumutbarkeit nicht überschreiten. Wird eine vermietete Wohnung vom Mieter ordnungsgemäß gelüftet und tritt dennoch Schimmelbefall auf, so liegt ein Mangel vor.
Der Mieter kann verlangen, dass der Schimmel beseitigt wird und die Maßnahmen getroffen werden, die zur Verhinderung erneuter Schimmelbildung erforderlich sind.

Während des Schimmelbefalls kann ein betroffener Mieter die Miete mindern, vorausgesetzt er hat seinem Vermieter den Mangel angezeigt und ordnungsgemäß gelüftet. Die Minderungsquote hängt davon ab, wie viele Räume und wie stark diese befallen sind. Weiterhin ist für die Minderungsquote die Beeinträchtigung der Wohnqualität/ Bewohnbarkeit der Wohnung maßgeblich.
(Quelle deutsche-anwaltshotline.de)

2. Hinweispflicht zum Lüftungs- und Heizverhalten

Vor allem in Altbauten mit modernen Isolierglasfenstern tritt Schimmel besonders häufig auf. In geschlossenem Zustand dichten diese Fenster so gut ab, dass kein Luftaustausch mehr stattfindet. Das Lüftungsverhalten muss dementsprechend angepasst werden. In diesem Fall hat der Vermieter eine ganz klare Hinweispflicht.
Er muss genau sagen, wie geheizt und gelüftet werden muss, sonst ist dem Mieter ein möglicher Schimmelbefall nicht zuzuweisen. (LG Gießen, Az 1. S 63/00). Übertriebene Vorschriften im Mietvertrag, nach denen ein Mieter alle zwei Stunden zu lüften hat, erteilten die Gerichte aber eine Absage. Zwei- bis dreimaliges Stoßlüften pro Tag muss genügen (OLG Frankfurt, Az. 19 U 7/99).

 

"In der kalten Jahreszeit sind es die Streitthemen zwischen Mieter und Vermieter: feuchte Wände und Schimmelbildung. In den letzten Jahren häufen sich die Streitigkeiten. Der Grund: Viele Häuser sind energetisch saniert, das Lüftungsverhalten aber nicht angepasst worden. Aber auch eine mangelhaft......"Lesen Sie hierzu mehr
(ZDF-Sendung WISO vom 15.11.2010)


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